Leistungen für Vorstände und Geschäftsführer
Gestaltung von Dienst- und Beraterverträgen
Wir beraten Sie als Vorstand oder Geschäftsführer(in) umfassend beim Abschluss Ihres Anstellungsvertrags. Gerade in der Phase der Anbahnung eines Organverhältnisses gewährleistet eine kompetente anwaltliche Beratung, dass bereits im Vorfeld der Amtsübernahme vertragliche Rechte abgesichert und Konflikte möglichst vermieden werden. Insbesondere bei Klauseln zur variablen Vergütung, Verlängerungs- und Beendigungsklauseln, Change-of-Control-Klauseln, Versorgungszusagen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten muss sorgfältig auf eine interessengerechte Formulierung geachtet werden.
Aufhebungsvertrags- und Abfindungsverhandlungen
Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es dazu kommen, dass – egal von welcher Seite – der Wunsch nach einer einvernehmlichen Aufhebung des Dienstvertrages aufkommt. Wir legen mit Ihnen gemeinsam die richtige Strategie fest, damit Sie in solchen Verhandlungen die bestmöglichen Ergebnisse im Hinblick auf finanzielle Rahmenbedingungen und Ihre weitere berufliche Karriere erzielen. Je nach den Umständen des Einzelfalls führen wir die Verhandlungen auch unmittelbar mit den Vertretern der Gesellschafter bzw. des Aufsichtsrats.
Rechtsschutz bei Abberufung, Kündigung und Freistellung
Kommt es zur Abberufung aus der Organstellung, zur Kündigung des Dienstverhältnisses oder zu einer Freistellung, beraten und vertreten wir Sie gegenüber der Gesellschaft und setzen Ihre Rechte konsequent – falls notwendig – auch in einem gerichtlichen Verfahren durch. Häufig besteht neben dem Vorstands-/Geschäftsführerdienstvertrag aufgrund einer früheren Tätigkeit noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Daraus können sich besondere materiell-rechtliche und/oder prozessuale Besonderheiten und Handlungsoptionen ergeben. Wir kennen diese Besonderheiten und geben Ihnen klare Handlungsempfehlungen, die speziell Ihrer persönlichen Situation Rechnung tragen.
Abwehr von Organhaftungsansprüchen
Das Risiko für Organmitglieder, für vermeintliches Fehlverhalten in Regress genommen zu werden, hat sich in der jüngeren Vergangenheit deutlich erhöht. Dies betrifft sowohl Schadensersatzforderungen seitens des eigenen Unternehmens als auch solche von Dritten. Regelmäßig sind schwierige Rechtsfragen zum Umfang der Organpflichten und zum unternehmerischen Ermessenspielraum von Vorständen und Geschäftsführern zu beantworten. Unsere Spezialisierung auf diesem Gebiet gewährleistet eine konsequente Strategie zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, außergerichtlich und in den zumeist folgenden Haftungsprozessen.
D&O-Versicherung
Immer mehr Gesellschaften schließen für sich und ihre Organe D&O-Versicherungen für den Fall ab, dass Organe wegen eines Pflichtverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Stehen Ansprüche im Raum, übernehmen wir für Sie die Abwicklung und klären die Einstandspflicht der D&O-Versicherung.
Durchsetzung von Vergütungsansprüchen (Boni, Aktienoptionen, Carried Interest etc.)
Regelmäßiger Bestandteil der Anstellungsverträge von Organmitgliedern sind Regelungen über variable Vergütungsbestandteile (Boni, Aktienoptionen, Carried Interest etc.). Gerade bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht häufig Uneinigkeit über die zustehenden variablen Bezüge. Wir beraten Sie kompetent über Ihre Rechte, geben Ihnen klare Handlungsempfehlungen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es außergerichtlich oder im Wege eines Prozesses.
Pensionszusagen
Regelungen, durch die eine Gesellschaft ihren Organmitgliedern Pensionszusagen erteilt, sind in der Praxis oft unklar formuliert und geben immer wieder Anlass für Auslegungsschwierigkeiten. Wir helfen Ihnen dabei, spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu vermeiden. Auch wenn die Pensionszusage bereits erteilt und eine gestaltende Beratung nicht mehr möglich ist, unterstützen wir Sie natürlich bei der Durchsetzung Ihrer Versorgungsansprüche.
Wettbewerbsverbote
Während für Organmitglieder im laufenden Anstellungsverhältnis ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt, ist dies nach der Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht mehr der Fall. Ab diesem Zeitpunkt können Geschäftsführer und Vorstände daher auch in Konkurrenz zu ihrem früheren Arbeitgeber treten. Viele Unternehmen versuchen das zu unterbinden und vereinbaren mit Ihren Organmitgliedern nachvertragliche Wettbewerbsverbote gegen Zahlung einer Karenzentschädigung. Ganz entscheidend kommt es dabei auf die jeweils getroffenen Formulierungen an, da fehlerhaft formulierte oder zu weit gehende Wettbewerbsverbote unverbindlich oder sogar nichtig sein können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Unternehmens nachträglich auf die Abrede wieder zu verzichten und sich von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung zu befreien. Streitig ist dabei regelmäßig unter welchen Voraussetzungen und mit welcher zeitlichen Wirkung. Wir prüfen für Sie die Zulässigkeit und Reichweite der vertraglichen Vereinbarung, zeigen Ihnen im Einzelnen die jeweiligen Rechtsfolgen und Handlungsoptionen auf und setzen Ihre Ansprüche konsequent, gegebenenfalls auch gerichtlich, durch.
Coaching in Konfliktsituationen
In Konfliktsituationen stehen wir Ihnen als Coach und Sparringspartner zur Seite. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen in der Bewältigung kritischer Phasen der Geschäftsführer- und Vorstandstätigkeit und können deshalb schnell auf unterschiedlichste Problemstellungen eingehen und reagieren. Gemeinsam mit Ihnen stimmen wir dabei die notwendigen Handlungsschritte ab und geben Ihnen in jeder Situation klare Handlungsempfehlungen.
Prozessführung in allen Instanzen
Sofern notwendig, setzen wir Ihre Ansprüche und Rechte auch prozessual durch. Wir verfügen über die notwendige forensische Erfahrung, um auch komplexe Verfahren in Vorstands- und Geschäftsführerangelegenheiten zum Erfolg zu führen. Auch die Übernahme von Verfahren in zweiter Instanz mit dem Ziel, erfolgreich Rechtsmittel gegen ein ungünstiges erstinstanzliches Urteil einzulegen, gehört selbstverständlich zu unserem Tätigkeitsspektrum.