Welche arbeitsrechtlichen Änderungen plant die GroKo?
Kürzlich haben die Parteien CDU/CSU und die SPD die Koalitionsverhandlungen aufgenommen. Diese Verhandlungen bauen auf den Ergebnissen der Sondierungsgespräche auf, welche in dem sog. Ergebnispapier vom 12.01.2018 festgehalten wurden. Sollten diese Vorhaben in der nächsten Legislaturperiode in die Praxis umgesetzt werden, stehen auch im Arbeits- und im Sozialrecht einige Änderungen bevor.
Die wichtigsten Änderungen möchten wir nachfolgend zusammenfassen.
1. Anpassung der Lohnnebenkosten
Die Parteien beabsichtigen folgende Anpassungen der Lohnnebenkosten:
Zum einen soll die Parität von Beiträgen zur Krankenversicherung wieder hergestellt werden. Dies bedeutet, dass – entgegen der momentanen Rechtslage – die Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte entrichtet werden.
Zum anderen ist die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von momentan 3,0 % auf 2,7 % geplant.
2. Befristete Teilzeit
Ein weiteres erwähnenswertes arbeitsrechtliches Vorhaben ist die Einführung der befristeten Teilzeit. Dafür sollen einige Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geändert werden. Denn die momentan geltende Rechtslage sieht in § 8 TzBfG lediglich einen Anspruch auf eine langfristige bzw. dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit vor. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit und damit auf eine Rückkehr in die Vollzeittätigkeit ist im Gesetz (noch) nicht vorgesehen. Vielmehr trifft den Arbeitgeber in § 9 TzBfG lediglich die Verpflichtung, bei der Besetzung eines neuen Arbeitsplatzes geeignete Teilzeitbeschäftigte bevorzugt zu behandeln.
Wie bereits oben erwähnt, soll diese – nach Auffassung der Koalitionsparteien nicht mehr zeitgemäße – Regelung geändert werden. Die Mitarbeiter sollen unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf ein sogenanntes „Rückkehrrecht in die Vollzeittätigkeit“ bekommen:
- Das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Geltendmachung länger als sechs Monate bestanden haben.
- Der Anspruch besteht nur in Unternehmen, welche in der Regel mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.
- Bei Unternehmen, in welchen zwischen 45 und 200 Mitarbeitern tätig sind, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, wonach lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeitern der Anspruch auf die befristete Teilzeit gewährt werden muss.
- Der Arbeitgeber kann den befristeten Teilzeitanspruch auch dann ablehnen, wenn die Geltendmachung ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet.
- Überdies kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der bereits gewährten befristeten Teilzeit erneut den Anspruch geltend machen.
3. Arbeit auf Abruf
Bei der – zur Zeit in § 12 TzBfG geregelten – Arbeit auf Abruf wollen die Parteien Änderungen durchsetzen, welche den betroffenen Arbeitnehmern mehr Planungssicherheit einräumen. Konkrete Vorgaben werden in dem Ergebnispapier jedoch nicht aufgeführt.
4. Ausblick
Es bleibt abzuwarten, ob diese Pläne eins zu eins umgesetzt werden. Dies hängt insbesondere von den Zustimmungen in den Parteigremien ab. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.