Teilnahmerecht an Betriebsfeiern
Teilnahmerecht an Betriebsfeiern
Das Arbeitsgericht Köln hat mit einem aktuellen Urteil vom 22.06.2017 (Az.: 8 Ca 5233/16) einen bemerkenswerten Fall entschieden. Der Tenor des Urteils lautet, dass der Arbeitgeber verurteilt werde, den Arbeitnehmer zum Betriebsausflug 2017, zur Weihnachtsfeier 2017 sowie zur Karnevalsfeier 2018 einzuladen. Was war passiert?
Zum Sachverhalt:
Der Kläger dieses Verfahrens war als Führungskraft lange Jahre bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Ende 2015 einigte man sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt, welcher zum 28.02.2018 geplant ist. Bis zum Renteneintritt wurde der Arbeitnehmer freigestellt. Der Mitarbeiter erhielt die mündliche Zusage, dass er auch weiterhin an den üblichen Weihnachtsfeiern, Karnevalsfeiern und Betriebsausflügen teilnehmen könne. Nach einem Vorstandswechsel wollte das Unternehmen von dieser Zusage allerdings nichts mehr wissen. Da die Feiern und Ausflüge offenbar von erheblichem Unterhaltungswert waren, klagte der Mitarbeiter hiergegen. Und er bekam Recht.
Rechtliche Beurteilung:
Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass es im Ergebnis auf die explizite Zusage, der Arbeitnehmer könne auch während der Freistellung an den betrieblichen Feiern und Ausflügen teilnehmen, gar nicht ankam. Das Arbeitsgericht Köln ging davon aus, ein Arbeitnehmer habe aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes prinzipiell einen Anspruch auf Teilnahme an Betriebsfeiern, sofern diese ansonsten betriebsöffentlich für die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer angeboten werden. Ein einzelner Arbeitnehmer könne deshalb nur aufgrund eines bestimmten Sachgrundes von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Ein solcher Sachgrund kann beispielsweise gegeben sein, wenn sich ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen „daneben benommen“ hat. Dies war allerdings beim Kläger dieses Verfahrens nicht der Fall. Die einvernehmliche Freistellung – so das Arbeitsgericht Köln – stellt für sich genommen keinen Sachgrund für eine Verweigerung der Teilnahmemöglichkeit an den Betriebsfeiern und dem Betriebsausflug dar.
Mit anderen Worten: Jeder Arbeitnehmer hat aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich einen Anspruch darauf, an allgemein für die Mitarbeiter eines Unternehmens veranstalteten Betriebsfeiern und -ausflügen teilnehmen zu dürfen. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer nur aus einem sachlichen Grund von der Teilnahme ausschließen. Eine Freistellung stellt jedenfalls für sich genommen keinen sachlichen Grund dar. Dies dürfte auch in der Mehrzahl der Fälle gelten, in welchen es nicht (wie im vorliegenden Fall) um eine jahrelange Freistellung bis zum Renteneintritt geht, sondern wie üblicherweise um eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung. Lediglich im Einzelfall kann sich insoweit aus der Art der Kündigungsgründe (insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen) ein sachlicher Grund für einen Ausschluss des betroffenen Mitarbeiters von der Betriebsfeier ergeben.
Das Arbeitsgericht Köln folgt mit seiner Rechtsauffassung der herrschenden Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur. Nur existierte bislang – soweit ersichtlich – hierzu keine Rechtsprechung. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob der Arbeitgeber in Berufung geht und wie gegebenenfalls die nächste Instanz entscheidet.
Fazit:
Sofern gekündigte Mitarbeiter aufgrund einer Freistellung von betrieblichen Feiern wie Weihnachtsfeiern oder von Betriebsausflügen ausgeschlossen werden und dies nicht hinnehmen wollen, können sie ihre Teilnahme arbeitsgerichtlich durchsetzen. Tatsächlich ist in der Praxis ein Ausschluss von gekündigten und sodann freigestellten Mitarbeitern von Firmenfesten alles andere als selten. Selten ist eher der Wunsch der Mitarbeiter, trotz der Kündigung daran teilnehmen zu wollen.
Zur Abrundung: Auch wenn der Mitarbeiter das Recht hat, seine Teilnahme an Betriebsfeiern durchzusetzen, besteht nach herrschender Meinung keine korrespondierende Teilnahmepflicht. Ein Arbeitgeber kann also umgekehrt den Arbeitnehmer nicht zwingen, an unerwünschten Betriebsfeiern teilzunehmen.
Link zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln:
http://www.lag-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Arbeitsgericht-Koeln/Pressemitteilung08-17_ArbGK.pdf