Aktuelles zum Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Rechtsprechung zwei praktisch bedeutsame Aspekte des gesetzlichen Mindestlohnes geklärt, die zuvor äußerst umstritten waren.
Zunächst hat sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 (Az. 5 AZR 135/16) mit der Frage beschäftigt, inwieweit Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld) den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfüllen. Sodann hat das Bundesarbeitsgericht am 29.06.2016 (Az.: 5 AZR 716/15) darüber befunden, ob der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst zu bezahlen ist.
Zunächst zum Aspekt der Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld). Hier hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld) würden ebenso wie das Grundgehalt den gesetzlichen Mindestlohnanspruch erfüllen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Klägerin des dortigen Verfahrens keine zusätzlichen Zahlungen mehr verlangen konnte. Allerdings wies der Fall eine Besonderheit auf: Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld monatlich zu je 1/12 ausgezahlt wurden. Nach wie vor offen ist damit, ob Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auch dann auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch angerechnet werden können, wenn diese Sonderzahlungen nur einmalig im Kalenderjahr ausgezahlt werden. In der arbeitsrechtlichen Literatur ist dies noch umstritten.
Eine wichtige weitere Voraussetzung für die Anrechnung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch war in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall ebenfalls erfüllt: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld waren vom Arbeitgeber unwiderruflich und vorbehaltlos zugesagt. Es bestand also wieder ein Widerrufsvorbehalt noch ein Freiwilligkeitsvorbehalt. Dies ist wichtig, da nur solche Zahlungen des Arbeitgebers den Mindestlohnanspruch erfüllen können, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben.
Am Rande hat das Bundesarbeitsgericht auch die Frage geklärt, inwieweit Zuschläge auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sind. Dies ist grundsätzlich der Fall. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Zuschläge einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung dienen, wie beispielsweise der Nachtzuschlag gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. In dem entschiedenen Fall waren deshalb Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen.
Sodann zur Frage, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste zu bezahlen ist. Dies ergibt sich nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bereits aus der Definition der vergütungspflichtigen Arbeit. Denn hierzu zählt (wie mittlerweile geklärt ist) auch der Bereitschaftsdienst, also derjenige Dienst, während dessen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Auch für den Bereitschaftsdienst als besonderer Art der vergütungspflichtigen Arbeit ist der gesetzliche Mindestlohn zu bezahlen. Im vorliegenden Falle konnte der Kläger allerdings dennoch keine weiteren Zahlungen beanspruchen, da selbst unter Hinzurechnung des Bereitschaftsdienstes zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit der gesetzliche Mindestlohnanspruch bereits erfüllt war.
Links zu den Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts: