Im unbezahlten Sonderurlaub entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch
Jahrelang schien es in der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofes im Urlaubsrecht nur eine Richtung zu geben. Arbeitnehmer obsiegten reihenweise, teilweise entgegen eindeutiger (aber für europarechtswidrig erkannter) nationaler gesetzlicher Regelungen. Eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 19.03.2019 (Az.: 9 AZR 315/17) zeigt: Es geht auch anders. Zumindest im unbezahlten Sonderurlaub entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch.
In dem Verfahren ging es um eine Mitarbeiterin, die während des gesamten Jahres 2014 unbezahlten Sonderurlaub vom Arbeitgeber gewährt bekam. Nach ihrer Rückkehr aus dem unbezahlten Sonderurlaub machte sie sogleich geltend, dass während diesem zusätzlich der gesetzliche Urlaubsanspruch entstanden sei. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, ihr für das Jahr 2014 20 Urlaubstage zu gewähren.
Schwer verständlich, aber vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BAG sogar erfolgversprechend. Noch mit Urteil vom 06.05.2014 (Az.: 9 AZR 678/12) hatte das BAG entschieden, dass die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs und die damit verbundene Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis dem Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht entgegen stünden.
Begrüßenswerter Weise hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung in der aktuellen Entscheidung vom 19.03.2019 nicht mehr aufrechterhalten. Das BAG führt nunmehr aus, im Falle eines unbezahlten Sonderurlaubs sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die wechselseitigen Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis (Arbeitspflicht und Entgeltzahlung) vorübergehend suspendiert seien. Dies führe dazu, dass einem Mitarbeiter, der sich das gesamte Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befinde, mangels einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub zustehe. Die Klage der Mitarbeiterin wurde abgewiesen.
Für die Praxis ist damit auch ein wichtiges Problem im Zusammenhang mit der Gestaltung von Modellen zur Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs gelöst. Denn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist unabdingbar. Es war deshalb letztlich ein Hindernis für die Gewährung eines längeren unbezahlten Sonderurlaubs, dass der Arbeitgeber damit rechnen musste, nach dessen Ablauf als erstes vom Arbeitnehmer gleich einmal auf die Gewährung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs in Anspruch genommen zu werden. Dieses Risiko besteht jetzt nicht mehr.