Heimliches Aufnehmen von Personalgesprächen: Fristlose Kündigung droht!
Nachdem heutzutage fast jeder über ein Smartphone verfügt, kann auch jeder über dessen Aufnahmefunktion heimlich Gespräche mitschneiden. Zuweilen geschieht dies auch in Personalgesprächen. Dem anwaltlichen Berater wird häufiger als es vielleicht zu vermuten wäre von Mandanten mitgeteilt, bestimmte Inhalte von Personalgesprächen ließen sich doch leicht nachweisen, da eine entsprechende Tonaufnahme existiere. Oftmals fehlt hier die notwendige Sensibilität, wie ein aktuelles Urteil des LAG Hessen (Az.: 6 Sa 137/17) zeigt.
Was war passiert? Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund beleidigender Äußerungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen bereits „auf der Kippe“ stand, war zu einem Personalgespräch eingeladen worden, weil ihm weitere Beleidigungen und Bedrohungen vorgeworfen wurden. Dieses Personalgespräch nahm der Mitarbeiter heimlich mit seinem Smartphone auf. Später erfuhr der Arbeitgeber aus einer E-Mail des Arbeitnehmers von der Existenz der heimlichen Tonaufnahme und sprach daraufhin eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.
Die gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters wurde sowohl in I. Instanz vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch in II. Instanz vom Landesarbeitsgericht Hessen abgewiesen. Die Kündigung wurde als wirksam angesehen. Und dies, obwohl der Mitarbeiter bereits 25 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs wurde als schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz bewertet. Dieses Recht gewährleiste auch das Recht, selbst zu bestimmen, wem bestimmte Erklärungen zugänglich sein sollen. Der Arbeitnehmer hätte also darauf hinweisen müssen, dass er das Personalgespräch aufnehme. Seine Rechtfertigung, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten war, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.
Diese Entscheidung zeigt, welches hohe Risiko ein Mitarbeiter eingeht, wenn er Personalgespräche heimlich aufzeichnet. Wann immer der Arbeitgeber Kenntnis von der Existenz einer solchen Aufzeichnung erhält, muss der Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Die heimliche Aufzeichnung von Personalgesprächen dürfte auch als so schwerwiegende Pflichtverletzung einzuordnen sein, dass eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich ist. Der Entscheidung des LAG Hessen ist insoweit zuzustimmen. Eine Nachweisfunktion kann die Aufnahme auf dem Smartphone ohnehin nicht erfüllen. Denn selbstverständlich unterliegen heimliche Tonbandaufnahmen einem Beweisverwertungsverbot.
Vor diesem Hintergrund ist jedem Arbeitnehmer nur dringend davon abzuraten, von Personalgesprächen heimliche Tonbandaufzeichnungen anzufertigen. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht (wie in dem entschiedenen Fall) so unvorsichtig ist, die Tonbandaufnahme selbst zu offenbaren, besteht dennoch ein erhebliches Risiko, dass der Arbeitgeber von der Existenz der Aufzeichnung anderweitig Kenntnis erhält und das Arbeitsverhältnis dann wirksam fristlos gekündigt. Ganz abgesehen davon, dass die Tonbandaufnahme (wie vom Landesarbeitsgericht Hessen zu Recht entschieden) eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Gesprächsteilnehmer darstellt und sich allein schon aus diesem Grunde die Anfertigung heimlicher Aufnahmen von Personalgesprächen verbietet.
Link zur Pressemitteilung des LAG Hessen:
https://arbeitsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/fristlose-k%C3%BCndigung-wegen-heimlicher-aufnahme-eines-personalgespr%C3%A4chs-ist-wirksam