GmbH-Geschäftsführer genießen (grundsätzlich) keinen Kündigungsschutz
Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob auf einen GmbH-Geschäftsführer das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und er daher Kündigungsschutz genießt. Die Annahme eines solchen Kündigungsschutzes hätte zur Folge, dass die Gesellschaft zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses nur bei Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG befugt wäre.
In der Entscheidung vom 21.09.2017 (Az.: 2 AZR 865/16) hat das Bundesarbeitsgericht jedoch in aller Deutlichkeit festgestellt, dass in einem solchen Fall das Kündigungsschutzgesetz jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer noch bestehe. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer beim Zugang des Kündigungsschreibens weder sein Amt niedergelegt hat noch abberufen wurde.
Mithin kann sich der Geschäftsführer, dessen Organstellung noch besteht, auf die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes sogar – bzw. gerade – dann nicht berufen, wenn er auf Grund eines Arbeitsverhältnisses – und nicht eines freien Dienstvertrags – die von ihm geschuldeten Dienste erbringt.
Kurzum: Soweit in dem (Arbeits-)Vertrag keine abweichende Regelung enthalten ist, ist das Arbeitsverhältnis mit einem Geschäftsführer durch die Gesellschaft jederzeit ordentlich kündbar. Ein Kündigungsgrund ist für eine wirksame Beendigung gerade nicht erforderlich. Dies gilt bereits deswegen, da das Bundesarbeitsgericht das Interesse des Unternehmens, die Anstellungs- bzw. Arbeitsverträge mit Organmitgliedern, die abberufen werden sollen, ohne das Erfordernis einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 Kündigungsschutzgesetz beenden zu können, als besonders schutzwürdig ansieht. Überdies stehen – nach Auffassung des Gerichts – einer derartigen Rechtsanwendung weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Vorgaben entgegen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Ausgestaltung von Geschäftsführer-anstellungsverträgen einer anwaltlichen Beratung bedarf, damit eine im konkreten Einzelfall angemessene vertragliche Vereinbarung eine möglichst reibungsfreie Zusammenarbeit ermöglicht.