Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unterschiedlichen Erkrankungen? BAG bestätigt Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er unverschuldet arbeitsunfähig wird. Manchmal versuchen Arbeitnehmer, nach sechs Wochen mit einer neuen Erstbescheinigung eine weitere Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu erreichen. Ein wirksames, aber wenig bekanntes Gegenmittel für Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht mit aktuellem Urteil vom 11.11.2019 (Az.: 5 AZR 505/18) nochmals bestätigt: den sogenannten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls.
Weithin bekannt als mögliches Gegenargument für Arbeitgeber ist in diesen Fällen der Einwand der sogenannten Fortsetzungserkrankung. Wenn ein Arbeitnehmer über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus weiter erkrankt, aber behauptet, es handele sich um eine neue Erkrankung, ist der Arbeitgeber nicht zwangsläufig weiter zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Denn grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge „derselben Krankheit“ erneut arbeitsunfähig wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). „Dieselbe Krankheit“ ist nicht nur die identische Krankheit, sondern wird von der Rechtsprechung in einem weiteren Sinne verstanden. Es reicht aus, wenn eine wiederholte Erkrankung auf demselben „Grundleiden“ beruht. Die Krankheitssymptome müssen nicht zwangsläufig identisch sein. Es ist auch unerheblich, ob der behandelnde Arzt eine neue „Erstbescheinigung“ ausgestellt hat. Solange also ein einheitliches „Grundleiden“ zwischen den verschiedenen Erkrankungen festgestellt werden kann, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, über sechs Wochen hinaus Entgeltfortzahlung zu leisten. Eine etwaige diesbezügliche Auskunft der Krankenkasse entfaltet keine Bindungswirkung. Vielmehr muss der Arbeitnehmer durch die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich den Nachweis führen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen hat. Bleibt dies allerdings offen, trägt die Folgen der Nichterweislichkeit dieser Tatsache der Arbeitgeber. Er trägt also die sogenannte objektive Beweislast.
Erfolgversprechender ist deshalb manchmal der Einwand der Einheit des Verhinderungsfalls. Dieser wird allerdings vielfach von Arbeitgebern überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
Was bedeutet der Einwand der Einheit des Verhinderungsfalls?
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Erkrankung hinzutritt, die ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit führt. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht lediglich dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zudem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Diesen – weniger bekannten – sogenannten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls hat das BAG mit aktuellem Urteil vom 11.11.2019 nochmals bestätigt.
Insbesondere dann, wenn sich an eine 6-wöchige Erkrankung nahtlos eine neue Erkrankung mit einer entsprechenden „Erstbescheinigung“ anschließt, liegt es nahe, dass die (vermeintliche) neue Erkrankung bereits während der vorhergehenden 6-wöchigen Erkrankung aufgetreten ist. Neben der Verteidigung mit dem (gleichfalls naheliegenden) Argument, beide Erkrankungen würden auf einem einheitlichen Grundleiden beruhen, ist es deshalb zweckmäßig, zusätzlich zu argumentieren, die zweite Erkrankung sei jedenfalls während der Dauer der ersten aufgetreten.
Dies hat einen weiteren Vorteil. Bezüglich des Einwandes der Einheit des Verhinderungsfalls trägt nämlich der Arbeitnehmer die objektive Beweislast. Kann also nicht geklärt werden, ob die zweite Erkrankung während der ersten aufgetreten ist, so geht dies zu Lasten des Arbeitnehmers. Es besteht dann kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Rechtslage ist also für den Arbeitgeber in einem wesentlichen Punkt günstiger.
Fazit:
Auch wenn Arbeitgeber nach Ablauf von sechs Wochen einer Erkrankung des Arbeitnehmers mit einer neuen „Erstbescheinigung“ konfrontiert werden, sollte man nicht zu schnell den Kopf in den Sand stecken. Es kann sich lohnen, die genauen Umstände der weiteren Arbeitsunfähigkeit genauer unter die Lupe zu nehmen. Unter Umständen ergeben sich doch stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch für die weitere Erkrankung nicht besteht. Dies ist nicht nur bei einer Fortsetzungserkrankung der Fall, sondern auch bei der Einheit des Verhinderungsfalls.