Aufschrei in der Fußball-Branche! Naht das Ende der Befristung von Arbeitsverträgen im Profisport?
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 (Az.: 3 Ca 1197/14) sorgt derzeit im Profisport für erhebliche Aufregung. Viele Kommentatoren sprechen in diesem Zusammenhang bereits von einer „Revolution für den Profi-Fußball“ und ziehen Vergleiche mit dem Bosman-Urteil. Was ist passiert?
Befristungsrecht setzt auch im Profi-Fußball Grenzen
Zur Überraschung vieler Verbandsvertreter und Rechtsexperten hat das Arbeitsgericht Mainz der Klage des Torhüters Heinz Müller, 36, gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages mit dem Bundesligaverein 1. FSV Mainz 05 stattgegeben. Das Arbeitsgericht folgte in seinem Urteil der Auffassung des Spielers, der die befristete Verlängerung seines Vertrags für zwei weitere Jahre in Ermangelung eines Sachgrundes im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetztes für unwirksam hält und festgestellt haben möchte, dass sein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Die altersbedingte ungewisse Leistungsentwicklung des Profifußballspielers in der Zukunft ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts keine Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde. Auch der berechtigte Verweis des Vereins auf die Branchenüblichkeit derartiger Befristungen im Profisport überzeugte das Arbeitsgericht nicht.
Entscheidung ist noch lange nicht rechtskräftig
Obgleich die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, hat der Verein in einem ersten Statement gegenüber der Presse bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen. Viele Experten räumen der Berufung durchaus gute Chancen ein, da das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung die Besonderheiten des Profisports nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ob das Berufungsgericht den Sachverhalt dann tatsächlich stärker als die erste Instanz durch die Brille des Profisports betrachten wird, bleibt abzuwarten. Auch im gerichtlichen Instanzenzug gilt die alte Weisheit von Sepp Herberger: „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“! Sollte das Urteil jedoch bestätigt werden, werden Profisportler wie auch Vereine gleichermaßen durch deren Folgen vor erhebliche arbeitsrechtliche Probleme gestellt.
Lösung des Problems durch Tarifvertrag?
Die Spielergewerkschaft VdV hat als Lösungsansatz bereits den Abschluss eines Tarifvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ins Feld geführt, mit dem sowohl die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von der gesetzlichen Regelung (max. zwei Jahre mit dreimaliger Verlängerung) festgelegt werden könnte. Der LIGAVERBAND wird diesen Vorschlag der Spielergewerkschaft jedoch wohl ignorieren, bis eine höherinstanzliche Entscheidung zur Frage der Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballspielern vorliegt.
Weitere Links zum Thema:
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Mainz