BAG bestätigt: Streikbruchprämien sind zulässig!
Mit aktuellen Urteil vom 14.08.2018 (Az. 1 AZR 287/17) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch die Zusage einer Streikbruchprämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Das BAG hat damit seine diesbezügliche ältere Rechtsprechung bestätigt. Arbeitnehmer, die streiken, können deshalb nicht unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso die Streikbruchprämie verlangen.
Genau letzteres führte nämlich zu dem maßgeblichen Rechtsstreit: Nachdem ein Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, die sich an dem drohenden Streik nicht beteiligen, sondern ihrer regulären Arbeit nachgehen, eine Streikbruchprämie versprochen und auch bezahlt hatte, verlangte nun plötzlich auch ein streikender Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich die Zahlung der Prämie. Er berief sich darauf, dies gebiete der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Arbeitnehmer hatte weder in den Tatsacheninstanzen vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht noch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG sah zwar eine Ungleichbehandlung durch die Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer. Unzweifelhaft führt die Prämienzahlung in der Tat dazu, dass streikende und nicht streikende Beschäftigte ungleich behandelt werden. Das BAG hielt diese Ungleichbehandlung aber aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt. Diese sachlichen Gründe liegen darin, dass der Arbeitgeber mit der Streikbruchprämie betriebliche Ablaufstörungen verhindern und damit dem Streikdruck entgegenwirken will. Es handele sich um eine grundsätzlich zulässige arbeitskampfrechtliche Maßnahme des Arbeitgebers. Zwar gelte für diese das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Auch danach war die Streikbruchprämie im vorliegenden Fall aber nicht zu beanstanden. Dies galt ungeachtet der Tatsache, dass die Streikbruchprämie den Tagesverdienst der streikenden Arbeitnehmer um ein Mehrfaches überstieg. Eine Streikbruchprämie stellt auch keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB dar. Anders kann dies nur sein, wenn der Arbeitgeber die Sonderzuwendung an die nicht streikenden Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes erbringt, also nicht wie im vorliegenden Falle die Arbeitnehmer präventiv von der Teilnahme am Streik abhalten will.
Die Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Streikbruchprämien ist zu begrüßen. Nachdem die Rechtsprechung in der Vergangenheit im Streikrecht durchaus arbeitnehmerfreundliche Urteile gefällt hat (Stichwort: Flashmob), wird nun auch Arbeitgebern ein zwar unter Umständen kostspieliges, aber dennoch wirksames Gegenmittel zugebilligt.