Aufgepasst bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Vielen Arbeitnehmern ist mittlerweile bekannt, dass sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Arbeitgeberkündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben müssen. Andernfalls wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert. Kurzum, Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Dreiwochenfrist zum Anwalt gehen und sich beraten lassen wollen, sind, sofern sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben, zu spät dran und werden keinen Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage haben.
Dreiwochenfrist auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers?
Im umgekehrten Fall (Eigenkündigung des Arbeitnehmers) stellt sich die Frage, ob die zuvor erwähnte und gesetzlich normierte Dreiwochenfrist auch gilt, in aller Regel nicht, da sich der Arbeitnehmer normalerweise im Vorfeld darüber Gedanken macht, ob er das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden will oder nicht. Da die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, anders als die Kündigung des Arbeitgebers (die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unterstellt), keines Kündigungsgrundes bedarf, beendet die formwirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis regelmäßig, so dass Streitigkeiten in dieser Konstellation nur selten vor Gericht ausgetragen werden.
In einem aktuell vom BAG entschiedenen Fall musste das BAG jedoch zur Frage, ob die Dreiwochenfrist auch für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers gilt, Stellung nehmen, vgl. BAG, Urteil vom 31.09.2017, Az. 2 AZR 57/17.
In dem zitierten Verfahren lag die Besonderheit darin, dass die Arbeitnehmerin, die eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte, ca. neun Monate später geltend machte, das Arbeitsverhältnis bestehe weiter. Hintergrund war, dass die Arbeitnehmerin nach ihren Ausführungen behauptete, dass die Eigenkündigung aufgrund einer vorübergehenden Störung ihrer Geistestätigkeit zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nichtig sei.
Keine Anwendbarkeit auf Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Das BAG führte aus, dass die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht gelte. Hierfür sprächen sowohl die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Damit konnte die Klägerin im dortigen Verfahren ihren Unwirksamkeitsgrund auch nach Ablauf von drei Wochen geltend machen, ohne dass die Wirksamkeit ihrer eigenen Kündigung fingiert wurde.
Fazit
Arbeitgeber sind demnach nicht davor gefeit, dass Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung auch nach Ablauf von drei Wochen geltend machen, dass ihre Eigenkündigung nichtig sei. Dies dürfte insbesondere neben Fällen psychischer Erkrankungen im Falle eines Ausspruchs einer Kündigung unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss von Bedeutung sein. Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Wirksamkeit der Eigenkündigung haben, so empfiehlt es sich, einen Experten zu Rate zu ziehen.