Aufatmen im deutschen Profifußball. Das Bundesarbeitsgericht hält die Befristung von Spielerverträgen – nach wie vor – für zulässig.
Urteil des Arbeitsgerichts Mainz
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 (Az.: 3 Ca 1197/14) hatte im Profisport, insbesondere in der Fußballbundesliga, für erhebliche Aufregung gesorgt. Wir hatten hierüber auch in unserem Blog berichtet. Was war geschehen? Das Arbeitsgericht Mainz hatte der Klage seines Torhüters Heinz Müller gegen die Befristung seines mit dem Bundesligaverein 1. FSV Mainz 05 bestehenden Arbeitsvertrages stattgegeben. Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung des Spielers, wonach die Befristung seines Vertrags in Ermangelung eines Sachgrundes im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unwirksam sei. Der Verein berief sich erfolglos darauf, dass derartige Befristungen im Profisport branchenüblich seien.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Erwartungsgemäß wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz nicht rechtskräftig. Vielmehr ging der Verein in Berufung und der Streit damit in die nächste Runde. Und das Blatt wendete sich tatsächlich. Denn das Berufungsgericht, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, gab nun dem Verein Recht (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2016, Az.: 4 Sa 202/15). Die im Profifußball übliche Befristung von Spielerverträgen sei wegen des Sachgrundes der „Eigenart der Arbeitsleistung“ gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Doch auch mit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts gab es noch keine Rechtssicherheit für Verein und Spieler und die diesen Fall mit Argusaugen beobachtenden anderen Vereine. Denn das LAG Rheinland-Pfalz ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wurde. Wie sich aus der Pressemitteilung 2/18 des Bundesarbeitsgerichts ergibt, hat das Bundesarbeitsgericht nun das zugunsten des Vereins ergangene Urteil des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt also die Befristung des Arbeitsvertrags des Fußballers Müller für wirksam (Urteil des BAG vom 16.01.2018, Az.: 7 AZR 312/16). Die Befristung sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.
Damit sind die seitens der Vereine befürchteten gravierenden Konsequenzen, vergleichbar mit denen der Bosman-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 1995, nach der Profi-Fußballspieler innerhalb der EU nach Vertragsende ablösefrei den Verein wechseln konnten, erst einmal abgewendet worden.
Weitere Links zum Thema: Pressemitteilung 2/18 des Bundesarbeitsgerichts