Internet- und Telefonanschluss des Betriebsrats
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit einem aktuellen Beschluss vom 20.04.2016 für den diesbezüglichen Anspruch des Betriebsrats eine wichtige Grenze gezogen.
Grundsätzlich gehört zu der „Informations- und Kommunikationstechnik“ (selbstverständlich) ein entsprechendes Telefon sowie ein Internetanschluss. Dies ist mittlerweile mehr oder weniger unstreitig. Vereinfacht gesprochen, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Nutzung von Telefon und Internet auf dem betriebsüblichen Ausstattungsniveau verlangen. Zwar lässt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere für die Internetnutzung noch theoretische Ausnahmen zu, wenn „berechtigte Belange“ des Arbeitgebers entgegenstehen. Solche berechtigten Belange können beispielsweise die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen oder die konkrete Gefahr des Missbrauchs des Internets sein. Praktisch sind aber kaum Fallgestaltungen denkbar, in welchen diese Ausnahmen erfüllt sind.
Können Betriebsräte aber ihrerseits argumentieren, sie befürchteten eine missbräuchliche Ausnutzung von technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber und benötigten deshalb einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss sowie einen vom Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang? Dies war Gegenstand des eingangs genannten Verfahrens, welches nun vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde.
Die Antwort lautet: Nein.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat einen Telefonanschluss und in Ermangelung entgegenstehender berechtigter Belange des Arbeitgebers auch einen Internetzugang (und darüber hinaus auch die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen) verlangen kann. Hierfür muss der Betriebsrat entgegen älterer Rechtsprechung auch nicht deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender Betriebsratsaufgaben nennen. Der Forderung des Betriebsrats, er benötige eine systemseitig vom Arbeitgeber unabhängige eigene Informations-und Kommunikationstechnik, weil er ansonsten vom Arbeitgeber „ausgespäht“ werden könnte, hat das Bundesarbeitsgericht aber eine Absage erteilt. Die bloße Behauptung einer abstrakten Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung von technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtungen zur Zurverfügungstellung von Telefon und Internet regelmäßig dadurch, dass er dem Betriebsrat einen Telefonanschluss im Rahmen seines bestehenden Systems sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzte Netzwerk einrichtet. Der auf die Einrichtung einer systemseitig unabhängigen eigenen Telefonanlage und eines eigenen Internetanschlusses gerichtete Antrag des Betriebsrats wurde abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in jeder Hinsicht zutreffend und zu begrüßen. Mit einer missbräuchlichen Überwachung des Betriebsrats würde der Arbeitgeber sowohl gegen Persönlichkeitsrechte als auch gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten schwerwiegend verstoßen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Arbeitgeber sich insoweit rechtstreu verhalten. Allein aufgrund eines vom Betriebsrat geäußerten „Generalverdachts“ ist es nicht gerechtfertigt, dem Arbeitgeber die Verpflichtung aufzuerlegen, für den Betriebsrat einen unabhängigen Telefonanschluss sowie ein eigenes Internet-Netzwerk zu schaffen.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18634&pos=0&anz=18&titel=Zugang_zum_Internet_und_Telefonanschluss_für_den_Betriebsrat#druck