Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
In der Regel muss ein Arbeitgeber, der lediglich einen Kleinbetrieb führt, einen Kündigungsschutzprozess nicht fürchten. Wenn nämlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt werden, findet gemäß § 23 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen eine ordentliche Kündigung inhaltlich nicht begründen. Vielmehr muss dann der Arbeitnehmer darlegen, weshalb eine solche Kündigung trotz der fehlenden Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, etwa weil sie sittenwidrig oder treuwidrig ist. In der Praxis spielen solche Fälle nur eine sehr geringe Rolle.
Umso mehr Beachtung findet es, wenn das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung trotz fehlender Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes als unwirksam erachtet, wie jüngst mit Urteil vom 23.07.2015 (Aktenzeichen 6 AZR 457/14) geschehen. In diesem Fall wurde der als Arzthelferin beschäftigten Mitarbeiterin einer Gemeinschaftspraxis mit dem Hinweis gekündigt, dass Veränderungen im Laborbereich eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Den vier jüngeren Kolleginnen wurde indes keine Kündigung ausgesprochen. Mit der Kündigung verband der Arbeitgeber den Hinweis, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. In dieser Äußerung, die der Arbeitgeber damit begründete, dass er die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich habe formulieren wollen, erkannten die Richter des Bundesarbeitsgerichtes ein Indiz für eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Lebensalters. Dieses Indiz einer Altersdiskriminierung vermochte der Arbeitgeber in dem Verfahren nicht zu entkräften, weshalb das Bundesarbeitsgericht die Kündigung im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als unwirksam ansah.
Auch wenn die Entscheidungsgründe des Urteils noch nicht veröffentlicht sind, sondern bislang lediglich eine Pressemitteilung vorliegt, wird deutlich, dass Arbeitgeber grundsätzlich nicht gut beraten sind, Kündigungen mit Hinweisen auf das Lebensalter zu begründen. Nicht nur dass die ausgesprochene Kündigung – hier sogar trotz fehlender Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – für unwirksam erklärt wurde. Der Rechtsstreit wurde auch noch an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses klären kann, ob bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin zusätzlich noch Entschädigungsansprüche wegen der angenommenen Diskriminierung zustehen.